Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer
Tarife - 01.01.2024
Häusliche Abwässer:
Mittlere Jahreskosten des Kanaldienstes : (Euro/m³): 0,78/m³
Mittlere Jahreskosten für die Klärung (Euro/m³): 0,77/m³
Insgesamt: 1,41/m³
Gewerbliche Abwässer:
Formel: T2 = F + (f + g x d) x V
"T2" = Tarif (Euro/Jahr)
"F" = Fixgebühr für die Verwaltungskosten
"f" = mittlere Jahreskosten des Kanaldienstes (Euro/m³): 0,78/m³
"g" = Koeffizient, der dem Verschmutzungsgrad entspricht (es werden die Koeffizienten laut Tabelle 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 491 vom 07.07.2020 angewandt) -
"d" = mittlere Jahreskosten für die Klärung (Euro/m³): 0,77/m³
"V" = eingeleitete Wassermenge (m³/Jahr)
Reduzierung der Abwassergebühr für die Bewässerung von Garten- und Grünanlagen:
Mit der neuen Gemeindeverordnung für den Dienst der Abwasserentsorgung , genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 18 vom 30.06.2004, wird im Art. 17 eine teilweise Befreiung bzw. ein Abzug von der Gebühr für die Bewässerung der Grünanlagen und Gärten, welche Zubehör zum eigenen Gebäude bilden, vorgesehen. Der Abzug wird bei Vorliegen folgender Vorraussetzungen und unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- Es ist keine eigene Gartenuhr erforderlich
- Zugelassene Höchstfläche: bis 150m²
- Menge: 2,5 L/m² für 150 Tage/Jahr
- Mindestverbrauch: 35m³ pro Person pro Jahr, welcher nicht der Reduzierung unterliegt
- Jene Nutzer welche bereits an ein Bewässerungssystem angeschlossen sind erhalten keine Reduzierung bzw. jene die nur die "Road" nutzen können, erhalten nur eine 50%ige Reduzierung.
Unterlagen: Ersatzerklärung des Notorietätsaktes im Sinne des D.P.R. 28.12.2000, Nr. 445, i.g.F.
Reduzierung GVE:
Für Viehzuchtbetriebe gelangt die im Beschluss der Landesregierung Nr. 491 vom 07.07.2020 vorgesehende Regelung zur Anwendung: bei getrennt installierter Uhr im Stall wird nur die Menge, welche 35m³ pro GVE überschreitet, der Abwassergebühr unterworfen, wenn kein zweiter Wasserzähler eingebaut ist, wird die Formel laut obgenannten Beschluss der Landesregierung angewandt.
Zwecks Gewährung dieser Erleichterungen sind die Nutzer verpflichtet, jährlich (innerhalb Jänner) den Viehbestand auf dem von der Gemeinde zur Verfügung gestelltes Formular zu melden.
Reduzierung Kühlanlagen
Ab dem Jahre 2006 findet weiters die mit Gemeindratsbeschluss Nr. 57 vom 26.10.2005 als Art. 17/bis in die Gemeindeverordnung für den Dienst der Abwasserentsorgung der Gemeinde Laas aufgenommene Sonderregelung für Kühlanlagen Anwendung. Der Art. 17/bis lautet wie folgt:
Für die Abwässer aus dem Betrieb von Kühlanlagen, welche über das Trennkanalisationsnetz der Gemeinde in die Oberflächengewässer abgeleitet werden, ist nur der Teil des Abwassertarifes für den Kanaldienst geschuldet (derzeit Koeffizient "f" laut Beschluss der Landesregierung Nr. 491 vom 07.07.2020). Für die Reduzierung, welche auf entsprechenden Antrag des Betreibers mit Entscheid des/der Dienstverantwortlichen - nach Anhören des Gemeindeausschusses - genehmigt wird, müssen folgende Vorrausetzungen/Bedingungen gegeben sein:
Die Ableitung der betreffenden Abwässer über das Trennkanalisationsnetz in die Oberflächenwässer muss in Beachtung der technischen Vorschriften und der Verfahrensvorschriften laut gegenständlicher Gemeindeverordnung vom Bürgermeister im Sinne des L.G. vom 18.06.2002, Nr. 08 i.g.F. genehmigt werden. Durch den Einbau geeigneter Messvorrichtungen muss die betreffende Wassermenge getrennt ermittelt werden.